Satzung

§ 1 Sitz und Name des Vereins

 

Der Fischerei-und Angelsportverein Wustrow und Umgebung e.V. ist eine Vereinigung von Anglern und Naturschützer. Der Angelsportverein hat seinen Sitz in Wustrow.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

 

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken:

 

1.)         Der Natur-, Tier- und Artenschutz, sowie die Reinhaltung der Gewässer, steht an erster Stelle der Aufgaben des Vereins.

 

2.)         Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den angepachteten Gewässern ist oberstes Gebot.

Aussterbende Fisch- oder Tierarten, in oder an den Gewässern werden durch besonders ausgewiesene Schonbezirke geschützt, gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße müssen eingehalten werden.

Die Schonzeiten können aber verlängert, und die Mindestmaße erhöht werden.

 

3.)         Der Verein setzt sich für die Reinerhaltung aller Gewässer ein, und dient somit der Volksgesundheit.

 

4.)         Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und der Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischergemeinschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.)         Förderung der Vereinsjugend.

 

6.)         Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die geeigneten Medien, im Sinne der Zielsetzung des Vereines.

 

7.)         Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Rassen neutral.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

 

Mitglied des Vereines kann jede Person mit einem festen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden, die sich verpflichtet, die Bestrebungen des Vereines gemäß dieser Satzung zu unterstützen.

Ferner darf kein strafrechtliches Verfahren wegen Fischereivergehen anhängig sein.

 

Personen, die kein Interesse an der Beangelung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als passive Mitglieder beitreten.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.Januar des Aufnahmejahres.

 

Die Anmeldung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag bei einem im Geschäftsplan benannten Vorstandsmitglied.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird auf der nächsten Versammlung bekannt gegeben.

 

Jugendliche werden ab dem 8. Lebensjahr aufgenommen und bedürfen einer Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

Rechte der Mitglieder:

 

1.) Die vereinseigenen und angepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.

 

2.) Die Veranstaltungen des Vereines zu besuchen..

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a)          im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Gewässerordnung zu handeln, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

 

b)          den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

 

c)          die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

 

d)          die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

 

e)          die erforderliche Fischereiprüfung bei nächster Gelegenheit abzulegen.

 

f)          die jährliche(n) Fangmeldung(en) abzugeben

 

 

§ 6 Austritt

 

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesen Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge und die Gebühren der nicht geleisteten Gemeinschafts-Arbeitsstunden zu entrichten.

 

 

§ 7 Ausschluss

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es,

 

a)          sich durch Fischereivergehen und Übertretungen strafbar macht der gegen Grundsätze des Natur- oder Tierschutzes verstößt beziehungsweise Andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten duldet.

 

b)          den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereines zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

 

 

c)          die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile z.B. Verkauf oder Tausch der Beute ausnutzt.

 

d)          trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung 3 Monate nach der Beitragserhebung in Rückstand geblieben ist.

 

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht der Beitragszahlung.

 

 

§ 8 Einspruchsrecht

 

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann der Ausgeschlossene dagegen Einspruch erheben, über den der Ehrenrat in Absprache mit dem Vorstand abschließend entscheidet.

 

§ 9 Beitrag und Gebühren

 

Im Vereinsbeitrag sind die Erlaubnisscheingebühren für die angepachteten Gewässer und der Verbandsbeitrag enthalten. Zusätzlich werden von jedem aktiven und jugendlichen Mitglied jährlich zu leistende Arbeitsstunden gefordert. Bei Nichtleistung dieser Stunden wird der Jahresbeitrag um den jeweils festgelegten Preis pro Arbeitsstunde erhöht, und mit dem Beitrag des Folgejahres erhoben.

 

 

 

 

§ 10 Festsetzen der Beiträge und Gebühren

 

Die Beiträge, die Aufnahmegebühren und die Gebühr für die nicht geleistete Arbeitsstunde werden auf der Jahreshaupt- oder einer nach § 18 einberufenen Hauptversammlung festgesetzt.

 

 

§ 11 Beitragseinziehung

 

Bei Eintritt in den Verein müssen die Aufnahmegebühr, der erste Jahresbeitrag und die Gebühren für Pass und Satzung im Voraus bezahlt werden. Die Folgebeiträge werden aufgrund des erteilten Sepa-Lastschriftmandates abgebucht.

 

 

§ 12 Der Vorstand des Vereines

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus,

 

1.)         dem Vorsitzenden

2.)         dem 2. Vorsitzenden

3.)         dem Geschäftsführer/Kassenwart

4.)         dem Gewässerwart

5.)         dem Jugendgruppenleiter

6.)         dem Sportwart

7.)         dem Schriftführer

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit

gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.

 

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Er ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.

 

Die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder werden durch den Geschäftsplan geregelt. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Wissen und Gewissen zu beraten und zu unterstützen.

 

 

§ 13 Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat des Vereines besteht aus drei Mitgliedern.

 

 

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre zu wählen. Der Ehrenratsvorsitzende wird ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

In seiner Eigenschaft als Ehrenratsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu verhandeln und zu entscheiden, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereines dazu aufgerufen wird.

 

 

§ 14 Kassenführung

 

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr

Alljährlich ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, in dem die zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen Ausgaben gegenüber gestellt werden. Der Haushaltsplan muss auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern genehmigt werden dazu reicht die einfache Mehrheit aus.

 

Der Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu verbuchen.

Nicht Turnusgemäße Zahlungen sind vom Kassenwart nicht zu leisten, wenn der erste Vorsitzende die Zahlung untersagt.

 

§ 15 Kassenprüfung

 

Die Jahresabrechnung ist jeweils von zwei auf der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu Prüfen.

Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Aufgrund des Prüfergebnisses sind nicht nur Mängel sondern auch Empfehlungen auszusprechen.

 

 

 

§ 16 Entlastung des Vorstandes

 

Nach der Ablegung der Rechenschaftsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder und dem Kassenprüfungsbericht, ist von einen der Kassenprüfer, Entlastung des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, zu beantragen.

 

 

§ 17 Versammlungen allgemein

 

Die Vereinsversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse, auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereines dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 18 Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Zu ihr ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

 

 

 

 

 

 

Die Jahreshauptversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgaben:

 

1.)         Wahl des Vorstandes

 

2.)         Ablegung der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder über ihre Tätigkeiten.

 

3.)         Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung durch die Mitglieder auf Antrag der Kassenprüfer

 

4.)         Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufenden Geschäfts Jahr, die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und der Preise der Arbeitsstunden.

 

5.)         Beratung und Festlegung der Vereinstätigkeit im laufenden Jahr.

 

6.)         Beschließen von Satzungsänderungen

 

Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 19 Außerordentliche Hauptversammlung

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden,

 

a)               wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält

 

oder

 

b)          der Vorstand es beschließt

 

oder

 

c)          mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

 

Zur außerordentlichen Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

 

§ 20 Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres einberufen. Sie soll dem Erfahrungsaustausch dienen. Dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen neue gesetzliche Vorschriften und Regelungen der Behörden bekannt zu geben. Ferner die Unterrichtung der Mitglieder über die weitere Vereinstätigkeit.

 

 

§ 21 Niederschriften

 

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse der Versammlungen wiedergibt. Sie ist auf der nächsten Versammlung zu verlesen, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und zu verwahren. Über Vorstandsitzungen auf denen Beschlüsse gefasst werden ist ebenfalls eine

Niederschrift zu fertigen und zu verwahren.

 

 

§ 22 Satzungs- Veränderungen und Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung bedarf es eigens einer zu diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung nach § 19, dieser Satzung. Aus der Tagesordnung müssen eindeutig der Zweck der Einberufung und die beabsichtigte Abstimmung darüber hervorgehen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

§ 23 Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wustrow, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.