Gewässerordnungen und Schonzeiten

Gewässer auf die sich diese Erlaubnis erstreckt:

1.Jeetzel (Kanal)

Vom Wehr in Blütlingen flussabwärts bis Hitzacker, Einmündung in die Elbe. Im Hitzacker-See ist die Befischung des Ostufers bis 15.7.eines jeden Jahres untersagt.

Von der Eisenbahnbrücke Seerau bis Einmündung Elbe (einschließlich Hitzacker See) ist das Angeln nur vom Ufer aus

In der Ortslage Hitzacker ist ein ganzjähriges, beidseitiges Angelverbot zwischen den Brücken K 36

(Verbindungsstrasse Hitzacker – Wussegel) und der Drawehnertorstrassenbrücke eingerichtet.

2. Lüchower Landgraben

Von der Straßenbrücke der B248 in Lübbow bis Grenze Teplingen

(Schild ASV Frühauf Lübbow).

3. Dumme

Vom alten Köhlener Mühlenbach bis Einmündung in die Jeetzel.

4. Vereinsteich Wustrow:

Angeln erlaubt vom 01.04.-30.11. eines jeden Jahres, ausgenommen Vereinsveranstaltungen! !

Anfüttern verboten!!

Zugelassene Fanggeräte:

3 Handangeln (Vereinsteich nur 2) davon nur eine Raubfischangel.

Zugelassene Wasserfahrzeuge: Keine

Besondere Auflagen und Bestimmungen:

Jeder Angler darf nur einen Angelplatz mit seinem Gerät belegen.

Angeln an Stauwehren  ist 50 m ober -und unterhalb nicht

gestattet. Die Deichanlagen dürfen nicht befahren werden.

 Nur zugelassene Wege benutzen.

Spinnangeln nur vom Stand aus. Fischfang vom Boot ist verboten.

Verhalten am Angelgewässer !

1. Gefangene Fische sind schonend zu behandeln.

2. Gefangene Fische sind mit einem Unterfangkescher oder einer entsprechend erlaubten Landungshilfe aus dem
Wasser zu heben.

3. Untermaßige Fische sind schonend vom Haken zu lösen und zurückzusetzen.

4. Maßige Fische sind zu betäuben und mit einem Herzstich zu töten.(Maximalmaße beachten)

5. Beim Angeln auf Raubfisch darf kein lebender Köderfisch verwendet werden.

Den Anordnungen des Vorstandes und der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Erlaubnisschein eingezogen werden und der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, ihm unbekannte Angler in vereinseigenen Gewässern nach dem Erlaubnisschein zu befragen.

Die Verlängerung des Erlaubnisscheines erfolgt nur nach Beitragsbegleichung und Rückgabe der Fangmeldungen.

Raubfischangelei

ist frei vom 1. Juni bis 31. Dezember eines Jahres ( Jeetzel, wie auch an den Vereinsgewässern).

Personen unter 14 Jahren ist das Angeln nur in Begleitung geeigneter Personen (mind.18 Jahre und Sportfischerprüfung)  gestattet.

Schonzeiten

Hecht und Zander :      01.01. – 31.05.

Bachforelle :                  15.10. – 30.03.

Höchstfangzahlen (Entnahme):

Hecht 20 Stück, Karpfen und Zander 10 Stück, Forellen 20 Stück im Jahr.

Am Fangtag jedoch nur 2 Stück (Forellen 5 Stück)

Weissfisch max. 4 kg pro Fangtag.

Vereinsteich:

Stör und Graskarpfen sind schonend zurückzusetzen.

Gesetzlichen Bestimmungen

Für Schonbezirke(§43 Nieders. FischG.)Mindestmaße und Schonzeiten (§53)gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Binnenfischereiordnung und des Fischereirechtsinhabers oder Pächters.

Auszug aus der Niedersächsische Binnenfischereiordnung:

§2

(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:

Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe ,Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling,
Rapfen,Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör. (2) Lachse, Meerforelle.
Nasen, Rapfen u. Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden.

§3

(1) Es ist verboten, Fische u. Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens ( MAX ) folgende Länge haben (untermaßige Fische u. Krebse)

Mindestmaße und Maximalmaße :

Hecht      min. 50 cm max. 100 cm

Karpfen  min. 40 cm max.  60 cm

Zander    min. 50 cm max.  80 cm

Meerforelle   35 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;

Nase               25 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;

Rapfen           40 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;

Aal  45 cm,
Äsche  30 cm,
Bachforelle  30 cm,
Barbe  35 cm,
Barsch   25 cm,
Rotfeder  u. Plötze  20 cm,
Aland  25cm,
Döbel  25 cm,
Brassen  20 cm,
Quappe  45 cm,
Wels   50 cm,
Schleie  30 cm,
Flusskrebs   11 cm,
Regenbogenforelle  30 cm,
Seeforelle  30 cm

ÜBER UND UNTERMASSIGE FISCHE MÜSSEN SCHONEND ZURÜCKGESETZT WERDEN !!!

Verwendung von lebenden Köderfischen ist VERBOTEN!!!

§5

(3) Es ist verboten, Fische der in den §§2 u. 3 Abs.1   aufgeführten Arten als Köderfische zu verwenden.

Gewässerordnung Elbe

Schonzeiten und Mindestmaße für die Elbe

Schonzeit für Hecht und Zander vom 01.01.bis 30.04. des Jahres.

Hecht 50cm und 30 Stück pro Jahr,
Zander 45 cm und 20 Stück pro Jahr,
Karpfen 35 cm,
Schlei 25cm,
Aal 35cm,
Quappe 35cm,
Wels 50cm,
Rapfen 40cm.

Besondere Bestimmungen:

Bei der Ausübung der Fischerei sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.Es wird insbesondere auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) in der jeweils gültigen Fassung nebst Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften sowie die Binnenfischereiordnung hingewiesen.

Massige Fische sind vorschriftsmäßig zu töten, untermaßige vorsichtig vom Haken zu lösen und zurückzusetzen. Keine lebender Köderfische verwenden.Nur erlaubte Wege benutzen. Keine Deichanlagen befahren.Der Fang ist ins Fangbuch einzutragen.

3 Handangeln, davon 1 auf Raubfisch sind erlaubt. Gaff und Grip sind verboten.Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden.