Gewässer auf die sich diese Erlaubnis erstreckt:
1.Jeetzel (Kanal)
Vom Wehr in Blütlingen flussabwärts bis Hitzacker, Einmündung in die Elbe. Im Hitzacker-See ist die Befischung des Ostufers bis 15.7.eines jeden Jahres untersagt.
Von der Eisenbahnbrücke Seerau bis Einmündung Elbe (einschließlich Hitzacker See) ist das Angeln nur vom Ufer aus
In der Ortslage Hitzacker ist ein ganzjähriges, beidseitiges Angelverbot zwischen den Brücken K 36
(Verbindungsstrasse Hitzacker – Wussegel) und der Drawehnertorstrassenbrücke eingerichtet.
2. Lüchower Landgraben
Von der Straßenbrücke der B248 in Lübbow bis Grenze Teplingen
(Schild ASV Frühauf Lübbow).
3. Dumme
Vom alten Köhlener Mühlenbach bis Einmündung in die Jeetzel.
4. Vereinsteich Wustrow:
Angeln erlaubt vom 01.04.-30.11. eines jeden Jahres, ausgenommen Vereinsveranstaltungen! !
Anfüttern verboten!!
Zugelassene Fanggeräte:
3 Handangeln (Vereinsteich nur 2) davon nur eine Raubfischangel.
Zugelassene Wasserfahrzeuge: Keine
Besondere Auflagen und Bestimmungen:
Jeder Angler darf nur einen Angelplatz mit seinem Gerät belegen.
Angeln an Stauwehren ist 50 m ober -und unterhalb nicht
gestattet. Die Deichanlagen dürfen nicht befahren werden.
Nur zugelassene Wege benutzen.
Spinnangeln nur vom Stand aus. Fischfang vom Boot ist verboten.
Verhalten am Angelgewässer !
1. Gefangene Fische sind schonend zu behandeln.
2. Gefangene Fische sind mit einem Unterfangkescher oder einer entsprechend erlaubten Landungshilfe aus dem
Wasser zu heben.
3. Untermaßige Fische sind schonend vom Haken zu lösen und zurückzusetzen.
4. Maßige Fische sind zu betäuben und mit einem Herzstich zu töten.(Maximalmaße beachten)
5. Beim Angeln auf Raubfisch darf kein lebender Köderfisch verwendet werden.
Den Anordnungen des Vorstandes und der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Erlaubnisschein eingezogen werden und der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, ihm unbekannte Angler in vereinseigenen Gewässern nach dem Erlaubnisschein zu befragen.
Die Verlängerung des Erlaubnisscheines erfolgt nur nach Beitragsbegleichung und Rückgabe der Fangmeldungen.
Raubfischangelei
ist frei vom 1. Juni bis 31. Dezember eines Jahres ( Jeetzel, wie auch an den Vereinsgewässern).
Personen unter 14 Jahren ist das Angeln nur in Begleitung geeigneter Personen (mind.18 Jahre und Sportfischerprüfung) gestattet.
Schonzeiten
Hecht und Zander : 01.01. – 31.05.
Bachforelle : 15.10. – 30.03.
Höchstfangzahlen (Entnahme):
Hecht 20 Stück, Karpfen und Zander 10 Stück, Forellen 20 Stück im Jahr.
Am Fangtag jedoch nur 2 Stück (Forellen 5 Stück)
Weissfisch max. 4 kg pro Fangtag.
Vereinsteich:
Stör und Graskarpfen sind schonend zurückzusetzen.
Gesetzlichen Bestimmungen
Für Schonbezirke(§43 Nieders. FischG.)Mindestmaße und Schonzeiten (§53)gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Binnenfischereiordnung und des Fischereirechtsinhabers oder Pächters.
Auszug aus der Niedersächsische Binnenfischereiordnung:
§2
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe ,Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling,
Rapfen,Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör. (2) Lachse, Meerforelle.
Nasen, Rapfen u. Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden.
§3
(1) Es ist verboten, Fische u. Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens ( MAX ) folgende Länge haben (untermaßige Fische u. Krebse)
Mindestmaße und Maximalmaße :
Hecht min. 50 cm max. 100 cm
Karpfen min. 40 cm max. 60 cm
Zander min. 50 cm max. 80 cm
Meerforelle 35 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;
Nase 25 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;
Rapfen 40 cm, soweit der Fang nach § 2Abs.2 zulässig ist;
Aal 45 cm,
Äsche 30 cm,
Bachforelle 30 cm,
Barbe 35 cm,
Barsch 25 cm,
Rotfeder u. Plötze 20 cm,
Aland 25cm,
Döbel 25 cm,
Brassen 20 cm,
Quappe 45 cm,
Wels 50 cm,
Schleie 30 cm,
Flusskrebs 11 cm,
Regenbogenforelle 30 cm,
Seeforelle 30 cm
ÜBER UND UNTERMASSIGE FISCHE MÜSSEN SCHONEND ZURÜCKGESETZT WERDEN !!!
Verwendung von lebenden Köderfischen ist VERBOTEN!!!
§5
(3) Es ist verboten, Fische der in den §§2 u. 3 Abs.1 aufgeführten Arten als Köderfische zu verwenden.
Gewässerordnung Elbe
Schonzeiten und Mindestmaße für die Elbe
Schonzeit für Hecht und Zander vom 01.01.bis 30.04. des Jahres.
Hecht 50cm und 30 Stück pro Jahr,
Zander 45 cm und 20 Stück pro Jahr,
Karpfen 35 cm,
Schlei 25cm,
Aal 35cm,
Quappe 35cm,
Wels 50cm,
Rapfen 40cm.
Besondere Bestimmungen:
Bei der Ausübung der Fischerei sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.Es wird insbesondere auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) in der jeweils gültigen Fassung nebst Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften sowie die Binnenfischereiordnung hingewiesen.
Massige Fische sind vorschriftsmäßig zu töten, untermaßige vorsichtig vom Haken zu lösen und zurückzusetzen. Keine lebender Köderfische verwenden.Nur erlaubte Wege benutzen. Keine Deichanlagen befahren.Der Fang ist ins Fangbuch einzutragen.
3 Handangeln, davon 1 auf Raubfisch sind erlaubt. Gaff und Grip sind verboten.Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden.